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Justizministerium Baden-Württemberg, Landesjustizprüfungsamt

2210 I - PA/222

Hinweise für Rechtsstudentinnen und -studenten mit abgeschlossener Ausbildung für den gehobenen Dienst

(Stand: Januar 1997)

Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung
zum Rechtspfleger
zum Bezirksnotar oder
für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst
kann bei der Zulassung zur Ersten juristischen Staatsprüfung Grundlage für eine Anrechnung auf das Rechtsstudium und eine Befreiung von einzelnen Zulassungsvoraussetzungen sein.

A. Anrechnung auf das Rechtsstudium

Das Landesjustizprüfungsamt kann die genannten Ausbildungen auf Antrag mit einem oder zwei Semestern auf das Studium anrechnen 47 JAPrO.

Die volle Anrechnung von zwei Semestern wird in der Regel nur bei einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung für die Laufbahn des Rechtspflegers, Bezirksnotars oder der allgemeinen Innen- oder Finanzverwaltung ausgesprochen. Sonstige Ausbildungen im gehobenen Verwaltungsdienst (z.B. Post, Bahn, Polizei, gesetzliche Krankenkassen) werden mit einem Semester angerechnet.

Angerechnete Semester werden bei der Berechnung der Fachsemesterzahl im Rahmen der Freiversuchsregelung des § 22 Abs. 3 JAPrO mitgezählt. Wird also infolge einer abgeschlossenen Ausbildung ein Semester auf das Rechtsstudium angerechnet, so können grundsätzlich nur sieben Semester Rechtswissenschaft an der Universität studiert werden, wenn die Freiversuchsregelung des § 22 Abs. 3 JAPrO in Anspruch genommen werden soll.

Anrechnungsanträge richten Sie bitte an das

Justizministerium Baden-Württemberg
Landesjustizprüfungsamt
Postfach 10 34 61
70029 Stuttgart
(Tel. 0711/279-2366, 2368, 2363, 2364).

Dem Antrag ist die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses über die Staatsprüfung/Laufbahnprüfung beizufügen.

Ergänzend weisen wir auf folgendes hin:

- Über die Immatrikulation im Fach Rechtswissenschaft und die Einstufung in ein bestimmtes Fachsemester entscheidet nicht das Landesjustizprüfungsamt. Auskünfte hierzu erteilen die Universitäten.

- Der Dekan der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität, an der das Rechtsstudium aufgenommen wird, entscheidet in eigener Zuständigkeit über etwaige Befreiungen im Rahmen einer Zwischenprüfung.

- Das Landesjustizprüfungsamt kann den erfolgreichen Abschluß einer der genannten Ausbildungen auf Antrag bis zu sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst anrechnen. Über die Anrechnung wird jedoch frühestens nach Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst entschieden.

B. Befreiung von Zulassungsvoraussetzungen

Das Landesjustizprüfungsamt befreit bei erfolgreichem Abschluß einer der genannten Ausbildung stets

- von der Teilnahme an volkswirtschaftlichen Lehrveranstaltungen im Umfang von vier Semesterwochenstunden (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 JAPrO) und
- von der Ableistung eines zweimonatigen Teilabschnitts der praktischen Studienzeit (§ 6 Abs. 1 JAPrO).

Wir bitten, die Befreiungen erst mit dem Antrag auf Zulassung zur Ersten juristischen Staatsprüfung zu beantragen. Eine weitergehende Befreiung ist ausgeschlossen.

Eggensperger
Präsident